Wasserschutzgebiete

WSG Schwenningen mit Schild

Grundwasserschutz geht uns alle an! Grundwasserverunreinigung zu vermeiden ist oberstes Gebot!

Das Grundwasser – ein unsichtbarer Schatz – ist schneller verunreinigt als man denkt. Ob durch Unfälle mit Gefahrgütern, Haus- und Straßenbau, undichte Kanäle, Düngung und Spritzmitteleinsatz oder nur der Ölverlust bei Fahrzeugen, vielfältige Eintragsquellen drohen.

Um einen bestmöglichen Schutz für die Trinkwassergewinnung und somit eine hohe Qualität für alle Kunden zu garantieren, werden Wasserschutzgebiete ausgewiesen, in welchen gewisse Handlungen untersagt sind.

 

Wasserschutzgebiete werden in drei Zonen aufgeteilt.

 

 schutzzonen

 

Zone III bietet Schutz und ausreichend Reaktionszeit vor schwer abbaubaren Verunreinigungen. Es ist hier z. B. verboten, Deponien zu errichten, wassergefährdende auswaschbare Stoffe (z. B. Teer, Schlacke) für den Straßenbau zu verwenden, aber auch Klärschlamm auszubringen.

In der engeren Schutzzone II gelten die gleichen Verbote sowie zusätzliche wie z. B. Düngeverbot mit Gülle, Jauche und Festmist sowie die Errichtung von baulichen Anlagen. Zone II ist so bemessen, dass die Fließzeit des Grundwassers vom Übergang Zone III/II bis zur Entnahme 50 Tage beträgt. Damit soll die für den Abbau bakteriologischer Verunreinigungen erforderliche Zeit gewährleistet sein.

In der Zone I, dem eingezäunten Fassungsbereich, liegt der Brunnen. Hier hat nur der Wasserversorger zutritt.

 

Die Versorgung der Bevölkerung im Verbandsgebiet der BRW erfolgt ausschließlich mit Grundwasser. Für die öffentliche Trinkwasserversorgung stehen drei Brunnengebiete im Landkreis Dillingen a.d. Donau zur Verfügung. Für jedes Brunnengebiet wurde durch das Landratsamt ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und eine eigene Schutzgebietsverordnung erlassen. In ihr ist festgeschrieben, was in diesem Wasserschutzgebiet beachtet werden muss und welche Einschränkungen gelten. Die Wasserschutzgebiete sind vor Ort beschildert.

Die Gebote und Verbote umfassen die Bereiche:

•  Eingriffe in den Untergrund
•  Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
•  Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
•  Verkehrswege, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstige Handlungen
•  Bauliche Anlagen
•  Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Flächennutzung

 

Die Schutzgebietsverordnung, Umgriffe und Karten für das entsprechende Wasserschutzgebiet können Sie hier herunterladen.

Wasserschutzgebiete:

Blindheim
Größe:   176 ha
Rechtskräftig seit 01.12.2012

Amtsblatt Dillingen Nr. 16 vom 30.11.2012


Steinheim
Größe:   241 ha
Rechtskräftig seit 31.07.2010

Amtsblatt Dillingen Nr. 11 vom 30.07.2010

 
Schwenningen
Größe:   225 ha
Rechtskräftig seit 01.12.2012

Amtsblatt Dillingen Nr. 16 vom 30.11.2012

 

Zur langfristigen Sicherstellung der hohen Grundwasserqualität bestehen mit den in den Wasserschutzgebieten ansässigen Landwirten Kooperationsvereinbarungen. Mehr hierzu erfahren Sie unter KOOPERATION MIT DER LANDWIRTSCHAFT.